BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, darunter Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um.

Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Dienstleister, die sich an Verbraucher richten. Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, E-Books und Teile der Personenbeförderung. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die technischen Anforderungen regelt eine eigene Verordnung, die BFSGV. In der Praxis gilt die Norm EN 301 549 als Maßstab und damit die WCAG.

Für Websites heißt das: Wer online verkauft oder Verträge anbahnt, muss die Anforderungen erfüllen. Dazu gehört eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Ich prüfe Websites gegen die WCAG auf Stufe AA. Die Ergebnisse dokumentiere ich so, dass daraus die gesetzlich geforderte Information entsteht. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.